VerpackV § 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen  VerpackV § 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen

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Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Ziel des Gesetzes ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden und die Recyclingquote weiter zu steigern. Auf Online-Händler, die zwingend auf Verpackungen angewiesen sind, um die bestellte Ware zu versenden, kommen mit dem VerpackG neue Pflichten zu, die sie rechtzeitig bis zum Stichtag umgesetzt haben müssen. Mit den neuen Regelungen werden weitreichende Änderungen vorgenommen, die künftig auch von Behörden und Wettbewerbern kontrolliert werden können. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Bußgelder. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.


VerpackV § 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen

Letzte Vertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zusammenwirken.